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Verordnungen


Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen (§ 15 Abs. 1 K-AGO).

Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren (§ 15 Abs. 2 K-AGO).

Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 K-AGO).

Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen (§ 80 Abs. 6 K-AGO).

Das elektronische Amtsblatt bzw. die Verordnungen der Marktgemeinde Eberndorf sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf amtstafel.at abrufbar. Verordnungen, überhaupt jene vor 01.01.2017, finden sich übrigens auch auf ris.bka.gv.at.

Für einen schnellen Überblick werden alle aktuellen Verordnung der Marktgemeinde Eberndorf und anderer Behörden auch an dieser Stelle veröffentlicht.


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